Bewohner einer Pflegewohngemeinschaft können die Aufwendungen für ihre Unterbringung als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzen. Allein ausschlaggebend ist laut dem höchsten deutschen Finanzgericht, dass die Pflege-WG demselben Zweck dient wie ein Heim – also Alte und Pflegebedürftige aufzunehmen und zu pflegen.
Ein schwerbehinderter und pflegebedürftiger Bewohner einer Pflegewohngemeinschaft, die dem Wohn- und Teilhabegesetz von Nordrhein-Westfalen (WTG) unterfiel und eine ambulante 24h-Rundumversorgung gewährleistet, wollte die Aufwendungen für seine Unterbringung als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Nachdem das Finanzamt dies mangels Vergleichbarkeit mit einer berücksichtigungsfähigen Heimpflegesituation ablehnte, wurde mit Erfolg Klage erhoben.
Der BFH bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung, nach der Aufwendungen für die krankheits- oder pflegebedingte Unterbringung in einer dafür vorgesehenen Einrichtung grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind (BFH-Urteil vom 10.08.2023 – VI R 40/20). Dies gelte nicht nur für Kosten der Unterbringung in einem Heim nach dem Heimgesetz des Bundes, sondern auch für Kosten der Unterbringung in einer Pflegewohngemeinschaft, die dem jeweiligen Landesrecht unterfällt.
Maßgeblich ist laut BFH allein, dass die Pflegewohngemeinschaft ebenso wie ein Heim zuvörderst dem Zweck diene, ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderung aufzunehmen und ihnen Wohnraum zu überlassen, in dem die notwendigen Betreuungs-, Pflege- und Versorgungsleistungen erbracht werden. Ob die Versorgung dabei aus einer Hand oder mehreren ambulanten Leistungsanbietern erfolge, spiele keine Rolle.
Die krankheits- und pflegebedingten Kosten seien jedoch nur insoweit abzugsfähig, als sie zusätzlich zu den Kosten der normalen Lebensführung anfielen, so der BFH. Insofern seien vorliegend die geltend gemachten Unterbringungskosten um eine sogenannte Haushaltsersparnis zu kürzen.