Die von einer gesetzlichen Krankenkasse auf Basis von § 65a Sozialgesetzbuch V gewährte Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten kann eine die Sonderausgaben mindernde Beitragserstattung darstellen.
Hierzu hatte die Finanzverwaltung mit Schreiben vom 16.12.2021 eine Vereinfachung geschaffen:
Bonusleistungen bis zur Höhe von 150 EUR pro versicherte Person stellen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung dar und mindern die Sonderausgaben nicht.
Diese Regelung wurde bis Ende 2023 befristet – und nun für bis zum 31.12.2024 geleistete Zahlungen verlängert.
(BMF-Schreiben vom 28.12.2023, Az. IV C 3 – S 2221/20/10012 :005).