Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Österreich enthält eine Sonderregelung für die Arbeitnehmereinkünfte von sog. Grenzgängern.
Als Grenzgänger gilt aktuell demnach eine Person, die
Der Status als Grenzgänger hat zur Folge, dass die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit trotz Erbringung der Tätigkeit im anderen Staat zur Gänze im Wohnsitzstaat (=Ansässigkeitsstaat) besteuert werden.
Das Hauptkriterium für den Grenzgängerstatus – das „arbeitstägliche Pendeln über die Grenze“ – wird in Zeiten von Homeoffice allerdings zum Stolperstein für den Grenzgängerstatus: Nach den derzeit geltenden Regelungen bleibt die Grenzgängereigenschaft nämlich nur dann bestehen, wenn an höchstens 45 Arbeitstagen pro Kalenderjahr bzw. 20 % der tatsächlichen Arbeitstage kein Grenzübertritt erfolgt (und somit sog. „Nichtrückkehrtage“ vorliegen).
Kein Grenzübertritt findet naturgemäß auch dann statt, wenn der Arbeitnehmer vom Homeoffice aus tätig wird. Dies führt zu dem grotesken Ergebnis, dass bei einer Homeofficetätigkeit an mehr als 45 Arbeitstagen im Kalenderjahr (bzw. an mehr als 20 % der tatsächlichen Arbeitstage) die Grenzgängerbestimmung nicht zur Anwendung kommen kann, obwohl die Bindung an den Ansässigkeitsstaat dann ja noch enger ist als bei einem arbeitstäglich pendelnden Grenzgänger.
Aufgrund der zwischen Deutschland und Österreich am 21.08.2023 getroffenen Vereinbarung wird Art. 15 Abs. 6 DBA geändert mit der Folge, dass Arbeitstage im Homeoffice keine schädlichen Nichtrückkehrtage darstellen.
Nach dem Wortlaut der neuen Bestimmung gelten als Grenzgänger Personen, die
Nach Art. IX des Protokolls zum DBA gelten als Orte „in der Nähe der Grenze“ weiterhin Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise in einer Zone von je 30 Kilometern beiderseits der Grenze (Grenzzone) liegt. Die Tätigkeit wird „üblicherweise“ in der Grenzzone ausgeübt, wenn die Person während eines Kalenderjahres an höchstens 45 Arbeitstagen (bzw. an 20 % der tatsächlichen Arbeitstage) ganz oder teilweise außerhalb der Grenzzone tätig wird. Da das Homeoffice von Grenzgängern in der Grenzzone liegt, führt die Neufassung dazu, dass Homeoffice-Tage in Zukunft nicht mehr als schädliche Nichtrückkehrtage gelten.
Die neuen Regelungen sollen am 01.01.2024 in Kraft treten.
Wichtig: Die Regelungen gelten ausschließlich für die Frage der Besteuerung des Arbeitslohns. In welchem Land der Arbeitslohn der Sozialversicherung unterliegt, richtet sich ausschließlich nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.