Der Bundesrat hat dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland” am 11.7.2025 zugestimmt. Die Investitionsanreize für neues Wachstum sind somit „in trockenen Tüchern.“ Neben der Ausweitung des Forschungszulagengesetzes enthält das Gesetz insbesondere diese Maßnahmen:
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann eine degressive Abschreibung genutzt werden. Der %-Satz darf 30 % nicht übersteigen (maximal das Dreifache der linearen Abschreibung).
Werden rein elektrisch betriebene Fahrzeuge nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft, ist eine arithmetisch-degressive Abschreibung möglich. Im Jahr der Anschaffung können 75 % der Anschaffungskosten abgeschrieben werden. In den fünf Folgejahren gelten dann 10 %, 5 %, 5 %, 3 % und 2 %.
Wird ein reines Elektrofahrzeug genutzt und übersteigt der Bruttolistenneupreis einen bestimmten Höchstbetrag nicht, ist der Bruttolistenneupreis als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der privaten Nutzung nur zu einem Viertel anzusetzen. Für nach dem 30.6.2025 angeschaffte Fahrzeuge wurde die Bruttolistenpreisgrenze von 70.000 EUR auf 100.000 EUR erhöht.
MERKE | Ab 2028 wird die Körperschaftsteuer (derzeit 15 %) in fünf Schritten um jeweils 1 % pro Jahr gesenkt. Somit gelten dann 10 % ab dem Veranlagungszeitraum 2032.
Auf Antrag gilt für nicht entnommene Gewinne nach Maßgabe des § 34a Einkommensteuergesetz ein Thesaurierungssteuersatz von 28,25 %. Dieser Steuersatz sinkt in drei Stufen auf 27 % (Veranlagungszeitraum 2028 und 2029), 26 % (2030 und 2031) und 25 % (ab 2032).
Quelle | Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland, BT-Drs. 21/629