Bisherige Regelung: Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann eine Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Diese ist für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,30 EUR anzusetzen. Ab dem 21. Kilometer gilt eine erhöhte Pauschale von 0,38 EUR.
Mit Wirkung ab 2026 beträgt die Entfernungspauschale bereits ab dem ersten gefahrenen Kilometer 0,38 EUR.
Merke: Die (erhöhte) Entfernungspauschale wirkt sich bei Arbeitnehmern aber nur dann aus, wenn sie zusammen mit den weiteren Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 EUR p. a.) überschreitet.
