Kostenlose oder verbilligte Sachbezüge können bis zu einer monatlichen Freigrenze von 50 EUR (brutto) insgesamt für alle Vorteile steuer- und abgabenfrei erbracht werden. Unter Sachbezüge fallen z. B. Warengutscheine (also auch Tankgutscheine, wenn diese die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 S. 3 EStG erfüllen).
Beachten Sie | übersteigt der Wert die Freigrenze von 50 EUR, ist die Zuwendung in vollem Umfang steuer- und beitragspflichtig.
Beispiel |
Ein Arbeitnehmer erhält im Januar 2025 Sachbezüge in Höhe von 20 EUR. Im Februar beträgt der Wert der zugeflossenen Sachbezüge 60 EUR. Im Januar bleiben die Sachbezüge steuer- und beitragsfrei, da die Freigrenze von 50 EUR nicht überschritten wurde. Demgegenüber sind die Sachbezüge im Februar steuer- und beitragspflichtig. Denn sie übersteigen die Freigrenze von 50 EUR. Da es sich um eine monatliche Freigrenze handelt, ist eine Nachholung nicht ausgeschöpfter Beträge unzulässig. Das bedeutet: Der im Januar 2025 nicht ausgeschöpfte Betrag von 30 EUR (50 EUR abzüglich 20 EUR) ist nicht auf den Folgemonat übertragbar. |
Beachten Sie | Da die 50 EUR-Freigrenze nur für Sachbezüge und nicht für Barlohn gilt, kommt es entscheidend darauf an, welche Leistung der Arbeitnehmer beanspruchen kann.
Merke: Bei Sachzuwendungen aus dem Sortiment des Arbeitgebers gilt anstelle der monatlichen Freigrenze ein jährlicher Rabattfreibetrag von 1.080 EUR (brutto).