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Reform der Kleinunternehmerregelung

Im neuen § 19 Abs. 1 UStG werden von inländischen Kleinunternehmern bewirkte Umsätze von der Umsatzsteuer befreit. Es soll also eine echte Steuerbefreiung eingeführt werden (bislang wird bei Kleinunternehmern die Umsatzsteuer „nicht erhoben“).

Voraussetzung für die Befreiung ist, dass Umsatzgrenzen eingehalten werden. Diese sollen von 22.000 EUR im vorangegangenen Jahr auf 25.000 EUR und im laufenden Jahr von 50.000 EUR auf 100.000 EUR angehoben werden.

Beachten Sie: Bei Überschreiten der 100.000 EUR-Grenze soll es zu einem unterjährigen Wegfall der Kleinunternehmerregelung kommen!

Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auf, soll § 19 Abs. 1 S. 1 UStG mit der Maßgabe anzuwenden sein, dass der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr den Betrag von 25.000 EUR nicht überschreitet. Bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, unterliegt der Regelbesteuerung. Die bis zum Zeitpunkt der Überschreitung bewirkten Umsätze sind steuerfrei.

Außerdem soll die Verzichtserklärung neu befristet werden (bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahrs).

Merke: Nach dem JStG 2024 müssen Kleinunternehmer (auch über die Übergangsregelung nach § 27 Abs. 38 UStG hinaus) keine elektronischen Rechnungen (E-Rechnungen) ausstellen. Zum Empfang von E-Rechnungen müssen sie allerdings in der Lage sein.

Neben vielen Anpassungen am bisherigen System soll die Kleinunternehmerregelung auch erstmalig im EU-Ausland in Anspruch genommen werden können. Die Voraussetzungen hierfür regelt § 19a UStG „Besonderes Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat.“

Anwendung: Soll ab 1.1.2025 gelten.

Änderungen beim Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs (§ 15 Abs. 1 UStG)

Unterliegt der Leistungserbringer der Ist-Besteuerung, soll der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug erst dann und insoweit geltend machen können, als er eine Zahlung auf eine an ihn ausgeführte Leistung erbracht hat.

Zum Hintergrund: Die Umsatzsteuer wird grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) berechnet. Unter gewissen Voraussetzungen kann die Umsatzsteuer aber antragsgemäß auch nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) berechnet werden, sodass ein Liquiditätsvorteil möglich ist.

Anwendung: Die Neuregelung soll erstmals auf Rechnungen anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2027 ausgestellt werden.

Quelle: Jahressteuergesetz 2024, BT-Drs. 20/13419 vom 16.10.2024

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Reform Kleinunternehmer