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Steuerfreier Vorteil für Mitarbeiter mit Gutscheinen – 50 EUR-Freigrenze für Sachbezüge

Kostenlose oder verbilligte Sachbezüge können bis zu einer monatlichen Freigrenze von 50 EUR (brutto) insgesamt für alle Vorteile steuer- und abgabenfrei erbracht werden. Unter Sachbezüge fallen z. B. Warengutscheine (also auch Tankgutscheine, wenn diese die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 S. 3 EStG erfüllen).

Beachten Sie | übersteigt der Wert die Freigrenze von 50 EUR, ist die Zuwendung in vollem Umfang steuer- und beitragspflichtig.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer erhält im Januar 2025 Sachbezüge in Höhe von 20 EUR. Im Februar beträgt der Wert der zugeflossenen Sachbezüge 60 EUR.

Im Januar bleiben die Sachbezüge steuer- und beitragsfrei, da die Freigrenze von 50 EUR nicht überschritten wurde. Demgegenüber sind die Sachbezüge im Februar steuer- und beitragspflichtig. Denn sie übersteigen die Freigrenze von 50 EUR.

Da es sich um eine monatliche Freigrenze handelt, ist eine Nachholung nicht ausgeschöpfter Beträge unzulässig. Das bedeutet: Der im Januar 2025 nicht ausgeschöpfte Betrag von 30 EUR (50 EUR abzüglich 20 EUR) ist nicht auf den Folgemonat übertragbar.

Beachten Sie | Da die 50 EUR-Freigrenze nur für Sachbezüge und nicht für Barlohn gilt, kommt es entscheidend darauf an, welche Leistung der Arbeitnehmer beanspruchen kann.

Merke: Bei Sachzuwendungen aus dem Sortiment des Arbeitgebers gilt anstelle der monatlichen Freigrenze ein jährlicher Rabattfreibetrag von 1.080 EUR (brutto).

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